JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 26.08.2004, Aktenzeichen: 13 UF 206/03
| Leitsatz: | Der Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung. Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1587c Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Lübeck 123 F 33/02 vom 10.12.2003 |
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