JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 26.04.2004, Aktenzeichen: 2 W 46/04
| Leitsatz: | 1. Über die gerichtliche Bestellung eine Aufsichtsratsmitglieds nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG entscheidet das Registergericht ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler nachprüfbar. 2. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung muss schlüssig erkennen lassen, dass der vorgeschlagene Kandidat im Hinblick auf seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einem Mindeststandard genügt. Weiter hat das Registergericht die Voraussetzungen der §§ 100 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 105 AktG zu beachten. 3. Der Fall, dass der Kandidat Vorstand eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens ist, wird vom AktkG nicht erfasst und kann nicht von vornherein dazu führen, dass er als zu bestellendes Aufsichtsratsmitglied nicht in Betracht kommt. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Organen konkurrierender Unternehmen ist nach geltendem Recht zulässig. Die sich aus daraus entstehenden Interessenkonflikten ergebenden Probleme werden nach den allgemein geltenden Regeln gelöst. 4. Eine Konkurrenzsituation, welche den wesentlichen Kernbereich des Unternehmens betrifft und zu einer dauerhaften schwerwiegenden Pflichtenkollision bei der Ausübung des Amtes als Aufsichtsrat führen würde, steht einer Bestellung entgegen. 5. Wird der Antrag auf gerichtliche Bestellung vom Vorstand des Unternehmens gestellt, so ist jeder Aktionär nach § 20 Abs. 1 FGG berechtigt, gegen den Bestellungsbeschluss des Registergerichts sofortige Beschwerde einzulegen. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 104 II 1, |
| Stichworte: | Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat gerichtliche Bestellung, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 6 T 7/03 vom 28.01.2004 AG Schleswig 7 HRB 0734 |
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