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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 1 Ss Owi 12/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 1 Ss Owi 12/03

Beschluss vom 26.02.2003


Leitsatz:Der Beweiskraft eines Geständnisses steht es in der Regel nicht entgegen, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene zwar den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr vollumfänglich einräumt, gleichwohl das Amtsgericht aber nicht Feststellungen hinsichtlich der angewendeten Messmethode getroffen hat.
Rechtsgebiete:StPO, OWiG
Vorschriften:StPO § 261, OWiG § 71 I,
Stichworte:Anforderungen an ein Geständnis in Bußgeldsachen,
Verfahrensgang:AG Ahrensburg vom 04.11.2002

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