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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 25.10.2005, Aktenzeichen: 2 Vollz Ws 398/05 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 Vollz Ws 398/05

Beschluss vom 25.10.2005


Leitsatz:1. Wird ein Strafgefangener in den geschlossenen Vollzug zurück verlegt und werden ihm zugleich Vollzugslockerungen ( Freigang ) gestrichen, so sind beide Maßnahmen getrennt von einander zu betrachten und rechtlich zu beurteilen.

2. Die Zurückverlegung in den geschlossenen Vollzug ist keine disziplinarische Maßnahme.

3. Für die Rücknahme von Vollzugslockerungen reicht deren " Mißbrauch " aus; der " Gefahr der Begehung neuer Straftaten " bedarf es nicht
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 10, StVollzG § 11, StVollzG § 14, StVollzG § 116,
Stichworte:Strafvollzug, Vollzugslockerung,
Verfahrensgang:LG Lübeck vom 05.08.2005

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