JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 25.10.2005, Aktenzeichen: 2 Vollz Ws 398/05
| Leitsatz: | 1. Wird ein Strafgefangener in den geschlossenen Vollzug zurück verlegt und werden ihm zugleich Vollzugslockerungen ( Freigang ) gestrichen, so sind beide Maßnahmen getrennt von einander zu betrachten und rechtlich zu beurteilen. 2. Die Zurückverlegung in den geschlossenen Vollzug ist keine disziplinarische Maßnahme. 3. Für die Rücknahme von Vollzugslockerungen reicht deren " Mißbrauch " aus; der " Gefahr der Begehung neuer Straftaten " bedarf es nicht |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 10, StVollzG § 11, StVollzG § 14, StVollzG § 116, |
| Stichworte: | Strafvollzug, Vollzugslockerung, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck vom 05.08.2005 |
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