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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 2 W 158/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 158/03

Beschluss vom 25.09.2003


Leitsatz:1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
Rechtsgebiete:AuslG, FEVG
Vorschriften:AuslG § 49, AuslG § 57 II, AuslG § 61, AuslG § 63, FEVG § 10,
Stichworte:Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft,
Verfahrensgang:LG Lübeck 3 T 370/03, 3 T 397/03 vom 17.09.2003
LG Lübeck 3 T 404/03 vom 19.09.2003
AG Oldenburg 20 b XIV 122/03 B

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