JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 24.10.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 450/07
| Leitsatz: | 1. Im Strafvollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur geboten, wenn die Sach- und Rechtslage außerordentliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Nach Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 II StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist und der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist. Vor Einholung des Gutachtens wird eine Beiordnung nur erfolgen müssen, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, bei den erforderlichen Vorbesprechungen seine Belange selbst zu wahren. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 454 Abs. 2, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Prognosegutachten, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel, 53 StVK 61/07 vom 27.09.2007 |
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