JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 5 U 196/00
| Leitsatz: | 1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper. 2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist. 3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG, BVerfGG |
| Vorschriften: | ZPO § 42, ZPO § 45, ZPO § 563 Abs. 2, ZPO § 574, GVG § 122, BVerfGG § 15, |
| Stichworte: | Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, geschäftsplanmäßiger Vertreter, Hochschullehrer, Zuständigkeitskatalog, Spruchkörper, Vertretung, Besetzung, überbesetzter Senat, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 13 O 21/00 |
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