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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 13 WF 202/07 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 13 WF 202/07

Beschluss vom 24.01.2008


Leitsatz:1. Unterhaltsberechtigten Kindern ist nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse weder direkt noch analog § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen.

2. Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse erfassen nur die Unterhaltsansprüche, die infolge von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die Unterhaltsvorschusskasse den Forderungsübergang gemäß § 726 ZPO nachzuweisen.
Rechtsgebiete:ZPO, UVG
Vorschriften:ZPO § 726, ZPO § 727, UVG § 7 Abs. 1, UVG § 7 Abs. 4,
Stichworte:Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschusskasse,
Verfahrensgang:AG Meldorf, 14 FH 124/01 vom 17.10.2007

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