JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 13 WF 202/07
| Leitsatz: | 1. Unterhaltsberechtigten Kindern ist nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse weder direkt noch analog § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen. 2. Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse erfassen nur die Unterhaltsansprüche, die infolge von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die Unterhaltsvorschusskasse den Forderungsübergang gemäß § 726 ZPO nachzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UVG |
| Vorschriften: | ZPO § 726, ZPO § 727, UVG § 7 Abs. 1, UVG § 7 Abs. 4, |
| Stichworte: | Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschusskasse, |
| Verfahrensgang: | AG Meldorf, 14 FH 124/01 vom 17.10.2007 |
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