JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 23.11.1999, Aktenzeichen: 16 W 239/99
| Leitsatz: | Anträge einer Partei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, die sich beharrlich weigert, ihre Wohnadresse anzugeben, sind unbeachtlich. Eine fortgesetzte förmliche Befassung und Bescheidung verletzt die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsgegner. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 253 II, ZPO § 253 IV, ZPO § 130 Nr. 1, |
| Stichworte: | Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten einer ihre Wohnanschrift nicht nennenden Partei, |
| Verfahrensgang: | AG Plön 2 C 285/99 |
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