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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 23.11.1999, Aktenzeichen: 16 W 239/99 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 16 W 239/99

Beschluss vom 23.11.1999


Leitsatz:Anträge einer Partei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, die sich beharrlich weigert, ihre Wohnadresse anzugeben, sind unbeachtlich. Eine fortgesetzte förmliche Befassung und Bescheidung verletzt die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsgegner.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 253 II, ZPO § 253 IV, ZPO § 130 Nr. 1,
Stichworte:Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten einer ihre Wohnanschrift nicht nennenden Partei,
Verfahrensgang:AG Plön 2 C 285/99

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