JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 23.07.2008, Aktenzeichen: 15 WF 186/08
| Leitsatz: | Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist ein. Vielmehr wird dieser Beschluss bereits an dem Tag rechtskräftig, an dem er mit den vorformulierten Empfangsbekenntnissen abgesandt worden und damit aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 544, ZPO § 621 e Abs. 2, ZPO § 705, EGZPO § 25 Nr. 9, |
| Stichworte: | Eintritt der Rechtskraft, Verbundurteil, |
| Verfahrensgang: | AG Lübeck, 122 F 78/01 |
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