JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 23.03.2000, Aktenzeichen: 2 W 1/00
| Leitsatz: | 1.Endet das Betreueramt wegen des Todes des Betroffenen so ist die Zeit, um den Schlußbericht zu erstellen, das Vermögen aufzustellen, die Einnahmen und Ausgaben zusammenzustellen und die Bestellung zurückzugeben, vergü-tungspflichtig. 2. Im Verfahren auf Vergütungsfestsetzung kann mit Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüchen der Betroffenen oder ihrer Erben aus bereits abge-rechneten Vergütungszeiträumen nicht aufgerechnet werden. 3. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch sind nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergü-tung nach § 56 g FGG, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. SchlHOLG, 2. ZS, Beschluß vom 23. März 2000, - 2 W 1/00 -, 2 W 1/00 7 T 509/99 LG Lübeck XVII M 48 AG Eutin |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1836, FGG § 56 g, |
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