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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 16 W 263/01 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 16 W 263/01

Beschluss vom 22.11.2001


Leitsatz:Solange sich der Gläubiger von Mängelbeseitigungsarbeiten weigert,entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug und es besteht kein Anspruch nach § 887 ZPO.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 887,
Stichworte:Kein Anspruch aus § 887 ZPO bei Annahmeverzug des Gläubigers.,
Verfahrensgang:LG Kiel 17 O 153/98 vom 04.10.2001

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