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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 22.06.2005, Aktenzeichen: 2 W 99/05 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 99/05

Beschluss vom 22.06.2005


Leitsatz:1. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers (vgl. Senatsbeschluss vom 3.06.2005 - 2 W 86/05).

2. Richtet sich die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen die am Modell beteiligte finanzierende Bank, so besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei dem Gericht, zu dessen Bezirk der Wohnsitz des Käufers gehört.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 37, BGB § 269 Abs. 1,
Stichworte:Zuständigkeitsbestimmung, Erfüllungsort bei Beratungspflichten,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 7 O 78/05

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