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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 2 W 81/04 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 81/04

Beschluss vom 22.04.2004


Leitsatz:Stützt das Beschwerdegericht seine Feststellung, die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB lägen weiterhin vor, (auch) auf einen telefonischen Bericht des behandelnden Stationsarztes gegenüber dem Berichterstatter, ohne diesen vor der Entscheidung der Betroffenen zur Kenntnis zu geben, so verletzt das Gericht seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten zugrunde zu legen, zu denen dieser sich vorher äußern konnte. Bei dieser Sachlage ist in aller Regel nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler auch beruht.
Rechtsgebiete:BGB, GG, FGG, ZPO
Vorschriften:BGB § 1906 I, GG Art. 103 I, FGG § 27 I, ZPO § 546,
Stichworte:Unterbringungsverfahren, rechtliches Gehör,
Verfahrensgang:LG Lübeck 7 T 125/04 vom 31.03.2004 durch
AG Eutin XVII G 162

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