JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 21.06.2007, Aktenzeichen: 5 W 36/07
| Leitsatz: | 1. Trotz Unanfechtbarkeit der Entscheidung, eine richterliche Frist auf Antrag zu verlängern, ist ein Fristverkürzungsantrag nach § 224 Abs. 2 ZPO gegen die verlängerte Frist zulässig. 2. Im Wege der Abkürzung darf die bewilligte Verlängerung nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Das Interesse an der Fristverlängerung und das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bewilligten Verlängerung sind dem Abkürzungsinteresse des Gegners gegenüberzustellen, dem in der Regel verfahrensimmanente Ziele - insbesondere die Verfahrensbeschleunigung - zugrunde liegen müssen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 224, ZPO § 225, |
| Stichworte: | Richterliche Frist, Abkürzung einer Frist, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 16 O 151/05 vom 04.06.2007 |
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