JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 235/03
| Leitsatz: | Hat ein Verurteilter, der tatsächlich nicht alkoholabhängig ist, eine solche Abhängigkeit (und Therapiewilligkeit ) nur vorgespiegelt, um sicherer seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft zu erreichen, so liegt hierin zwar eine Unaufrichtigkeit. Nimmt der Verurteilte nach der Entlassung sodann sein Einverständnis zurück und tritt die auferlegte stationäre Therapie nicht an, rechtfertigt dies jedoch nicht den Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes gem. §§ 56 c, 56 f StGB |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 c, StGB § 56 f, |
| Stichworte: | Strafaussetzung zur Bewährung Widerruf der, Strafaussetzung zur Bewährung Verstoß gegen Weisungen, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel vom 15.05.2003 AG Norderstedt vom 14.03.2001 |
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