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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 235/03 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 Ws 235/03

Beschluss vom 21.01.2004


Leitsatz:Hat ein Verurteilter, der tatsächlich nicht alkoholabhängig ist, eine solche Abhängigkeit (und Therapiewilligkeit ) nur vorgespiegelt, um sicherer seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft zu erreichen, so liegt hierin zwar eine Unaufrichtigkeit. Nimmt der Verurteilte nach der Entlassung sodann sein Einverständnis zurück und tritt die auferlegte stationäre Therapie nicht an, rechtfertigt dies jedoch nicht den Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes gem. §§ 56 c, 56 f StGB
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 c, StGB § 56 f,
Stichworte:Strafaussetzung zur Bewährung Widerruf der, Strafaussetzung zur Bewährung Verstoß gegen Weisungen,
Verfahrensgang:LG Kiel vom 15.05.2003
AG Norderstedt vom 14.03.2001

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