JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 2 W 52/03
| Leitsatz: | 1. § 767 ZPO ist auf im Wohnungseigentumsverfahren erlassene Unterlassungstitel entsprechend anwendbar. 2. Zu den Einwendungen, die den durch "das Urteil" festgestellten Anspruch im Sinne des § 767 ZPO selbst betreffen, gehört auch die Geltendmachung nachträglich geänderter tatsächlicher Verhältnisse, grundsätzlich nicht jedoch die Wandlung der Verkehrs- und Rechtsauffassung. 3. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Betrieb einer "Warmen Theke" (Imbisses) schlechthin der Zweckbestimmung "Laden" in einer Teilungserklärung widerspricht. Die Frage beurteilt sich vielmehr danach, ob der Betrieb unter den konkreten Umständen des Einzelfalls die übrigen Wohnungseigentümer insbesondere im Hinblick auf Öffnungszeiten sowie Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung nicht mehr stört und beeinträchtigt als die zweckbestimmte Nutzung |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, WEG |
| Vorschriften: | ZPO § 767, BGB § 1004 I 2, WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, WEG § 15 I 1, WEG § 15 I 3, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, Zweckbestimmung des, Auslegung der Teilungserklärung bei, Vollstreckung von Unterlassungstiteln bei, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 5 T 469/02 vom 12.02.2003 AG Niebüll 9 II 77/01 |
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