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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 20.12.2005, Aktenzeichen: 2 W 205/05 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 205/05

Beschluss vom 20.12.2005


Leitsatz:1. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden Verbindlichkeit beruht.

2. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO.
Rechtsgebiete:ZPO, StPO, GBO
Vorschriften:ZPO § 736, ZPO § 929 Abs. 2, ZPO § 932, StPO § 111d, GBO § 13 Abs. 1,
Stichworte:Dinglicher Arrest wegen Einziehung von Wertersatz, Zwangsvollstreckung in das Vermögen der BGB-Gesellschaft, Gesamtschuldtitel, gesellschaftsbezogene und gesellschaftsfremde Verbindlichkeiten, Vollziehungsfrist,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 4 T 366/05 vom 22.09.2005

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