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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 20.12.1999, Aktenzeichen: 12 WF 174/99 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 12 WF 174/99

Beschluss vom 20.12.1999


Leitsatz:Will der Hilfsbedürftige die auf ihn nach § 91 Abs. 4 BSHG zurückübertragenen Unterhaltsansprüche einklagen, so ist Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren, wenn er gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß hat.
Rechtsgebiete:BSHG, ZPO
Vorschriften:BSHG § 91 S. 2, ZPO § 114,

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