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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 20.07.2004, Aktenzeichen: 3 WLw 22/04 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 3 WLw 22/04

Beschluss vom 20.07.2004


Leitsatz:1. Eine zuvor errichtete letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen Dritten als Hoferben eingesetzt hat, kann im Grundsatz nicht durch eine nachfolgende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO wirksam widerrufen werden.

2. Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausnahmsweise geboten sein, die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO trotz einer vorhergehenden abweichenden Verfügung von Todes wegen durchgreifen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist.
Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Vorschriften:HöfeO § 6, BGB § 242, BGB § 2254 ff.,
Stichworte:Höfeordnung, Hoferbe, ... Bestimmung des, Letzwillige Verfügung, ... Widerruf,
Verfahrensgang:AG Meldorf 45 Lw 315/03 vom 03.03.2004

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