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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 19.06.2006, Aktenzeichen: 1 U 124/05 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 1 U 124/05

Beschluss vom 19.06.2006


Leitsatz:Dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass noch nicht über die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden worden sei und deshalb eine Notwendigkeit für die Rechtsverteidigung nicht bestehe (Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung in OLGReport 2006,190)
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 119, ZPO § 522,
Stichworte:Notwendige Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:LG Kiel 6 O 341/04

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