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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 18.11.2005, Aktenzeichen: 2 W 185/05 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 185/05

Beschluss vom 18.11.2005


Leitsatz:Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vormundschaftsgericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem Vormundschaftsgericht verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1, BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, BGB § 1837, BGB § 1840,
Stichworte:Entlassung eines Betreuers, Verstoß gegen die Berichts- und Rechnungslegungspflicht, Kontroll- und Aufsichtsfunktion des Vormundschaftsgerichts,
Verfahrensgang:LG Kiel 3 T 150/05 vom 25.08.2005
AG Bad Segeberg 3 XVII 238 A

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