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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 5 W 22/05 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 5 W 22/05

Beschluss vom 18.08.2005


Leitsatz:1. Begehrt ein (früherer) Aktionär von einem Dritten Schadensersatz wegen Wertverschlechterung seines Aktienbesitzes (§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG), weil dieser die Gesellschaft zu ihrem Nachteil faktisch beherrscht habe, steht weiteren Aktionären kein durch § 66 ZPO geschütztes rechtliches Interesse an einer Nebenintervention zu.

2. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Aktionär nicht seinen Eigenschaden, sondern im Wege der "actio pro societate" (§§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG, 309 Abs. 4 Satz 1 AktG) den Schaden der Gesellschaft geltend macht.
Rechtsgebiete:ZPO, AktG
Vorschriften:ZPO § 66, AktG § 309, AktG § 317,
Stichworte:Zivilprozess, Nebenintervention, Aktienrecht, actio pro socio, actio pro societate,
Verfahrensgang:LG Kiel 14 O 195/03 vom 29.04.2005

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