JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 18.07.2007, Aktenzeichen: 2 W 93/07
| Leitsatz: | 1. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, in Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseinriffs zu bejahen. 2. Zum Umfang der Überprüfung der Unterbringung auf einen entsprechenden Feststellungsantrag durch das Rechtsbeschwerdegericht. 3. Bei einer Unterbringung nach § 7 PsychKGS-H ist im Hinblick auf die psychische Erkrankung und die geforderte Gefährdungslage ein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Sachverhalt festzustellen und dieser im Verhältnis zur angeordneten Maßnahme zu würdigen. 4. Eine Vollmacht, die der Betroffene vorsorglich errichtet, geht einer Betreuung nicht unter allen Umständen vor, sondern nur insoweit, als sie geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB entfallen zu lassen. 5. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör beinhaltet u. a., dass ihm ein schriftliches Sachverständigengutachten grundsätzlich vollständig und rechtzeitig vor seiner Anhörung zu übermitteln ist. Wird ein mündliches Gutachten eingeholt, so hat dieses in Anwesenheit des Betroffenen zu geschehen oder- wenn dies aus gesundheitlichen Belangen nicht möglich ist - in Anwesenheit eines bestellten Verfahrenspflegers. 6. Ein Verfahrensverstoß wirkt sich bei der Feststellung der (materiellen) Rechtswidrigkeit nur aus, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Der Betroffene muss demnach in der Regel nach Kenntniserlangung von den ihm zunächst vorbehaltenen Umständen darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz vorgetragen hätte. |
| Rechtsgebiete: | GG, PsychKG-SH, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 19, PsychKG-SH § 7, BGB § 1896 Abs. 2, |
| Stichworte: | Betreuung, Vorsorgevollmacht, Unterbringung, rechtliches Gehör, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 3 T 158/07 AG Kiel 2 XIV 27209L |
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