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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 13 W 7/03 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 13 W 7/03

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:Das Verschweigen eines früheren, abschlägig beschiedenen Prozesskostenhilfegesuches und das Verschweigen von dem Antragsteller bekannten rechtlichen Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung jedenfalls dann nicht, wenn die Bewilligung ohne Anhörung der Antragsgegnerin erfolgt war.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 124 I,
Verfahrensgang:LG Kiel 4 O 360/02 vom 27.06.2003

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