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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 6 W 7/05 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 6 W 7/05

Beschluss vom 18.02.2005


Leitsatz:1. Ein "kerngleicher" Verstoß gegen eine Verbotsverfügung kann nicht mit semantischen Spitzfindigkeiten in Frage gestellt werden, die eher darauf abzielen, die Grenzen des verbotenen Verhaltens auszutesten als den "Kerngehalt" der einstweiligen Verfügung zu befolgen.

2. Wird es verboten, ein bestimmtes Verhalten "vorzunehmen oder vornehmen zu lassen", hat die Schuldnerin dafür zu sorgen, dass das Verbot in dem von ihr beeinflussten und beeinflussbaren (Werbe-)Bereich auch beachtet wird. Dem entsprechend müssen das eigene Personal ebenso wie beauftragte Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informiert werden. Dabei muss ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt werden, dass und wie das Verbot einzuhalten ist. Zudem muss die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden.

3. Bei einem zweiten Verstoß in einer wirtschaftlich bedeutsamen Sache ist ein Ordnungsgeld von 20.000 Euro nicht unangemessen.
Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Vorschriften:ZPO § 890 Abs. 1, ZPO § 891, UWG § 13 Abs. 4,
Stichworte:Wettbewerbsrecht, Unterlassungsverfügung, Kernbereich des Verbots, Ordnungsgeld,
Verfahrensgang:LG Kiel (KfH III) 16 O 70/03 SH II vom 23.11.2004

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