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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 17.05.2006, Aktenzeichen: 2 W 198/05 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 198/05

Beschluss vom 17.05.2006


Leitsatz:1. Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Keller stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.

2. Die so bezeichneten Räume dürfen nur als Lager- oder Abstellraum oder nur in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als ein solcher.

3. Ermöglicht die Nutzung des Kellers als Wohnraum, dass die Wohnung insgesamt statt von zwei von vier Personen bewohnt wird, so liegt es auf der Hand, dass von einem Vierpersonenhaushalt eine größere Beeinträchtigung ausgeht als von einem Zweipersonenhaushalt.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 3, BGB § 1004,
Stichworte:Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Zweckbestimmung,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 1 T 5/05 vom 29.09.2005
AG Itzehoe 32 II 42/04 vom 21.12.2004

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