JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 17.04.2008, Aktenzeichen: Not 1/08
| Leitsatz: | Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle für einen (Anwalts-)Notar kann die Justizverwaltung bei Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums nach § 6 Abs. 3 BNotO, 7 Abs. 1 AVNot Schl.H. auch einem Bewerber mit der geringeren Punktzahl den Vorzug geben, soweit dieser Bewerber im Rahmen einer wertenden Gesamtschau besser geeignet erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei dem punktbesseren Bewerber im Bereich einer der beiden für die fachliche Eignung wesentlichen Komponenten - den praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der theoretischen Fortbildung - ein vollständiger Ausfall festzustellen ist. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, AVNot Schl.-H. |
| Vorschriften: | BNotO § 6, AVNot Schl.-H. § 6, AVNot Schl.-H. § 7, |
| Stichworte: | Auwahlentscheidung Notarbewerber, Beurteilungsspielraum, |
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