JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 16.09.2002, Aktenzeichen: 16 W 85/02
| Leitsatz: | 1. Ist der Hauptsacheprozess vom Einzelrichter zu entscheiden, befindet dieser auch über Einleitung und Durchführung eines während des Rechtsstreits beantragten selbständigen Beweisverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft erscheint, ob Hauptsacheprozess und Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens denselben Streitgegenstand betreffen. 2. Ein Beweissicherungsantrag ist unzulässig, wenn im Hauptsacheprozess sofort ein Beweisbeschluss mit identischen Inhalt ergehen kann. 3. Zur Anleitungspflicht des Gerichts nach § 404 a ZPO. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 485, ZPO § 486, ZPO § 404 a, |
| Stichworte: | Erweiterung eines selbständigen Beweisverfahrens, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 4 OH 9/01 vom 10.05.2002 |
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