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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 16.07.2008, Aktenzeichen: 10 UF 22/08 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 10 UF 22/08

Beschluss vom 16.07.2008


Leitsatz:Voraussetzung für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB ist eine Unterhaltspflichtverletzung von einigem Gewicht, zu der die Folge dieses Ausschlusses nicht unangemessen ist. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das kann etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1360, BGB § 1587 c Nr. 3,
Stichworte:Wegfall Versorgungsausgleich,
Verfahrensgang:AG Eutin, 41 F 90/06 vom 11.12.2007

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