JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 16.06.2004, Aktenzeichen: 2 W 49/04
| Leitsatz: | Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung "Bodenraum" handelt es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dahin, dass dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch als Büro oder Gewerberaum ist danach nicht möglich. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 10 Abs. 1, WEG § 10 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 5 T 345/03 vom 16.02.2004 AG Niebüll 9 II 60/03 |
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