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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 16.06.2004, Aktenzeichen: 2 W 49/04 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 49/04

Beschluss vom 16.06.2004


Leitsatz:Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung "Bodenraum" handelt es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dahin, dass dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch als Büro oder Gewerberaum ist danach nicht möglich.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1, WEG § 10 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Flensburg 5 T 345/03 vom 16.02.2004
AG Niebüll 9 II 60/03

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