JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 16.01.2003, Aktenzeichen: 2 W 190/02
| Leitsatz: | 1.) Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1 TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei. 2.) Beide Gutachten müssen aber - bei Wahrung der übrigen Voraussetzungen - vom gleichen Informationsstand ausgehen. |
| Rechtsgebiete: | TSG |
| Vorschriften: | TSG § 4 Abs. 3, |
| Stichworte: | Namensänderung: Gutachten über transsexuelle Prägung, |
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