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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 16.01.2003, Aktenzeichen: 2 W 190/02 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 190/02

Beschluss vom 16.01.2003


Leitsatz:1.)

Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1 TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei.

2.)

Beide Gutachten müssen aber - bei Wahrung der übrigen Voraussetzungen - vom gleichen Informationsstand ausgehen.
Rechtsgebiete:TSG
Vorschriften:TSG § 4 Abs. 3,
Stichworte:Namensänderung: Gutachten über transsexuelle Prägung,

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