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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 2 W 16/06 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 16/06

Beschluss vom 15.03.2006


Leitsatz:1. Der Notar und die Instanzen des Notarbeschwerdeverfahrens haben im Falle der Abtretung eines Anspruchs auf Auskehrung eines auf Anderkonto verwahrten Betrages grundsätzlich die Frage zu prüfen und zu entscheiden, wer Empfangsberechtigter ist.

2. Bei begründeten Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten hat der Notar den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bis die als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, oder die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozess entschieden ist.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Prüfung des Beschwerdegerichts sich darauf zu erstrecken hat, ob die Entscheidung des Notars in jeder Hinsicht berechtigt oder ob sie lediglich im Rahmen eines ihm einzuräumenden Ermessens fehlerfrei ist.

4. Wird dem Notar ein Ermesssensspielraum eingeräumt, so kann ein Ermessensfehler seiner Entscheidung darin liegen, dass er versäumt hat, die Frage der Empfangsberechtigung durch Fragen an die Beteiligten aufzuklären.
Rechtsgebiete:BNotO
Vorschriften:BNotO § 15,
Stichworte:Anderkonto, Empfangsberechtigung,
Verfahrensgang:LG Kiel 3 T 511/04 vom 18.11.2004

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