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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 2 W 173/06 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 173/06

Beschluss vom 14.02.2007


Leitsatz:1. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar.

2. Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte, wenn er sich durch ausdrückliches oder stillschweigendes Handeln gegenüber dem Gericht zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dazu reicht es aus, wenn er in der Antragsschrift als solcher benannt wurde und durch die Entgegennahme der Zustellung der Antragsschrift sowie die Ausstellung und Rücksendung der Empfangsbescheinigung an das Gericht seine Bestellung erkennbar werden lässt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 172, ZPO § 174,
Stichworte:Wohnungseigentum, Zustellungsvollmacht,
Verfahrensgang:LG Flensburg 5 T 384/05 vom 15.08.2006
AG Niebüll 9 II 107/04

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