JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 13.12.2005, Aktenzeichen: 2 W 210/05
| Leitsatz: | 1. Nach der seit dem 1. Januar 2002 infolge der ZPO-Reform maßgeblichen Rechtslage ist gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund von Bestimmungen der ZPO ergangene Entscheidung das Beschwerdeverfahren nur unter den dort vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen statthaft. Das gilt auch für eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem Streit um die Verfahrensunterbrechung (§ 240 ZPO). 2. § 252 ZPO ist entsprechend anzuwenden bei der beschlussmäßigen Feststellung oder Verneinung einer Verfahrensunterbrechung. 3. Legt ein Dritter in einem laufenden Verfahren ein Rechtsmittel ein, so wird er hierdurch an dem Verfahren beteiligt. Als formell Beteiligter wird jede Person angesehen, die zur Wahrnehmung sachlicher Interessen am Verfahren teilnimmt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, FGG |
| Vorschriften: | ZPO § 240, ZPO § 252, ZPO § 567, ZPO § 574, FGG § 20 a, FGG § 27, FGG § 29 Abs. 2, |
| Stichworte: | Sofortige weitere Beschwerde im FGG-Verfahren mit den Einschränkungen der Rechtsbeschwerde gem. ZPO, Beschwerderecht gegen Verneinung der Verfahrensunterbrechung, außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, Verfahrensbeteiligung Dritter, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 3 T 318/05 vom 26.09.2005 AG Lübeck 2 II 51/05 |
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