JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 13.06.2005, Aktenzeichen: 5 U 196/00
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsauffassung, ein Berufungsgericht sei an eine Revisionsentscheidung abweichend von § 563 Abs. 2 ZPO nicht gebunden, wenn sie aus Sicht des Berufungsgerichts auf einer verfassungswidrigen, unzulässigen Rechtsfortbildung contra legem beruht, ist schlechterdings nicht vertretbar und begründet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 ZPO. 2. Werden erhebliche Bedenken gegen die Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung in einer prozessleitenden Verfügung anlässlich der Terminsladung geäußert, so rechtfertigt dies aus der Sicht einer ruhigen, besonnenen und vernünftig denkenden Partei (noch) nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 ZPO. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42, ZPO § 139, ZPO § 563 Abs. 2, |
| Stichworte: | Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Bindungswirkung, Zurückverweisung, Revisionsentscheidung, Berufungsgericht, Rechtsfortbildung contra legem, Vertretbarkeit, Terminsverfügung, Terminsladung, prozessleitende Verfügung, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 13 O 21/00 |
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