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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 9 W 28/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 9 W 28/03

Beschluss vom 13.03.2003


Leitsatz:Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sich ein Anwalt erst nach einer Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger für den Berufungsbeklagten meldet
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 97, ZPO § 104, ZPO § 522 II,
Stichworte:Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Berufungsbeklagten,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 3 O 74/02 vom 17.12.2002

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