JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 13.02.2008, Aktenzeichen: 2 W 6/08
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung einer Betreuung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten nicht ebenso gut besorgt werden können, wie durch einen Betreuer. Das ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte nicht willens oder in der Lage ist, die Vollmacht zum Wohle des Betroffenen einzusetzen. 2. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Betreuer nicht willens ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Itzehoe, 4 T 445/06 vom 10.12.2007 AG Itzehoe, 81 XVII 331/06 |
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