JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 16 W 105/02
| Leitsatz: | 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien führt zum Wegfall eines bereits erlassenen Urteils mit Wirkung von Anfang an. 2. Bei einem aufgrund dieses Titels anhängigen Verfahrens nach § 890 ZPO tritt keine Erledigung ein, vielmehr ist der Antrag nunmehr als unzulässig zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 890, |
| Stichworte: | Unzulässigkeit einer Duldungs- oder Unterlassungszwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO nach Erledigung des dem Vollstreckungstitel vorangegangenen Verfahrens, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 3 O 93/02 vom 30.07.2002 |
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