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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 12.11.2004, Aktenzeichen: VA (Not) 5/04 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: VA (Not) 5/04

Beschluss vom 12.11.2004


Leitsatz:1) Bei der Auswahl von Anwaltsnotaren ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) in der derzeitigen Übergangsphase die in § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot Schl.-H. enthaltene sog. Kappungsgrenze, nach der für die Teilnahme des Bewerbers an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und für die Niederschriften/Vertretungen insgesamt höchstens 45 Punkte im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern angerechnet werden, nicht mehr anwendbar.

2) § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Schl.-H. Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO (GVOBl SH 1991, 381) ist dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) berücksichtigt werden muss. Eine Anrechnung von freiwillig geleisteten Dienstmonaten bei der Bundeswehr über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Dauer der etwaigen Heranziehung zu Wehrübungen hinaus findet dagegen nicht statt.
Rechtsgebiete:GG, BNotO, AVNot Schl.H.
Vorschriften:GG Art. 3, GG Art. 12, BNotO § 6 Abs. 3, AVNot Schl.H.,
Stichworte:Anwaltsnotare, Auswahlverfahren, Wehrdienstzeiten, Fortbildungen, Notarvertretungen,

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