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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 11.10.2005, Aktenzeichen: 2 W 192/05 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 192/05

Beschluss vom 11.10.2005


Leitsatz:Auch nach der Neufassung des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG reicht allein der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen von mehr als einem Jahr im Bezirk eines anderen Gerichts zur Abgabe der Sache nicht aus; hinzukommen muss auch hier, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind.

Für einen wichtigen Grund i. S. des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG ist stets erforderlich, dass durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Betreuten ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht.

Die Neufassung des § 65a FGG will eine rationale Arbeit der Vormundschaftsgerichte befördern; die erleichterte Abgabemöglichkeit soll insbesondere bewirken, dass lange Anreisen des Vormundschaftsrichters zum Aufenthaltsort des Betroffenen zwecks Durchführung von Anhörungen vermieden werden.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 46 Abs. 2, FGG § 65a Abs. 1,
Stichworte:Freiwillige Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit, Betreuungsrecht, gewöhnlicher Aufenthalt,
Verfahrensgang:AG Charlottenburg 51 XVII M 114
AG Ratzeburg 2 AR 82/05

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