JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 15 WF 90/05
| Leitsatz: | 1. Verfolgt eine Partei, der für den Streitgegenstand nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ihr Recht im übrigen auf eigene Kosten, so schuldet sie Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem Wert der Prozesskostenhilfebewilligung. 2. Fallen gerichtliche Auslagen an, kann es gerechtfertigt sein, die Partei daran im Verhältnis des Wertes der Prozesskostenhilfebewilligung zum Gesamtstreitwert zu beteiligen. 3. Unterliegt die Partei in dem Rechtsstreit teilweise, ist der auf sie entfallende Betrag der Gebühren und Auslagen erst nach Abzug des von der Prozesskostenhilfe erfassten Teils vom Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen zu ermitteln. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ZPO § 92 Abs. 1, GKG § 22, GKG § 29, |
| Stichworte: | Gerichtskosten, Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | AG Meldorf 45 F 174/98 vom 25.01.2005 |
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