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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 11.02.2005, Aktenzeichen: 2 W 99/04 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 99/04

Beschluss vom 11.02.2005


Leitsatz:1. Eine Beschwerdebefugnis ist für den Betreuer, dem das Amtsgerichts antragsgemäß gestattet hat, die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen, auch dann gegeben, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse in der Zeit nach der Entscheidung des Amtsgerichts bis zur Beschwerdeentscheidung wesentlich verschlechtert haben und der Betreuer nunmehr Erstattung aus der Staatskasse verlangen will.

2. Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich und nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich zumindest der Zeitraum, der aus der Sicht des darüber befindenden Amtsgerichts von dem Betreuer insgesamt - auch mit mehreren Anträgen - zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist.
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 20 II, FGG § 56 g I, BGB § 1835, BGB § 1836, BGB § 1836 a, BGB § 1836 d,
Stichworte:Betreuer, Vergütung, Mittellosigkeit des Betreuten, Beschwerdeverfahren, Beschwerdebefugnis des Betreuers,
Verfahrensgang:LG Lübeck 7 T 79/04 vom 19.04.2004
LG Lübeck 7 T 96/04 vom 19.04.2004
AG Oldenburg/Holstein 8 XVII 1691

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