JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 9 W 153/00
| Leitsatz: | Unterrichtet das Gericht den Antragsteller, daß es den eindeutig verspäteten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid voraussichtlich verwerfen wird, dann sind die Kosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Antragsteller nutzlos Anwälte damit beauftragt, den Anspruch zu begründen. SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 09. November 2000, - 9 W 153/00 - |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2, |
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