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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 9 W 153/00 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 9 W 153/00

Beschluss vom 09.11.2000


Leitsatz:Unterrichtet das Gericht den Antragsteller, daß es den eindeutig verspäteten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid voraussichtlich verwerfen wird, dann sind die Kosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Antragsteller nutzlos Anwälte damit beauftragt, den Anspruch zu begründen.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 09. November 2000, - 9 W 153/00 -
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2,

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