JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 09.08.2004, Aktenzeichen: 4 W 47/04
| Leitsatz: | 1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kommt die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zum OLG nicht mehr in Betracht. In einem solchen Fall soll die angefochtene Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung und Selbstkorrektur durch das Gericht geändert werden, das die Verletzung begangen hat. 2. Die isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung bei Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen des Modells "Betreutes Wohnen" ist jedenfalls in denjenigen Fällen unzulässig, in denen die Wohnanlage mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Andernfalls erhielte nämlich der Mieter die Nutzung einer preiswerten Wohnung, ohne das entsprechende Entgelt für die Betreuungsleistungen entrichten zu müssen ( vgl. auch BGH vom 16.09.2003, NJW-RR 2004, S. 160). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127, ZPO § 567, |
| Stichworte: | Orientierungssatz: Keine außerordentliche Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 14 T 19/03 vom 19.08.2003 u. 24.06.2004 AG Ahrensburg 45 bc 24/02 vom 17.03.2003 |
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