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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 9 W 22/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 9 W 22/03

Beschluss vom 09.05.2003


Leitsatz:1. Da es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das der zügigen, reibungslosen und unkomplizierten Abwicklung bedarf, darf von der Berücksichtigung der Umsatzsteuer ausnahmsweise nur dann Abstand genommen werden, wenn die Möglichkeit des Antragstellers zum Vorsteuerabzug einem nicht mit Umsatzsteuerfragen vertrauten Kostenbeamten ohne nähere Sachprüfung gleichsam "ins Auge springt".

2. Die Frage, ob die Erklärung des Antragstellers nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO der materiellen Rechtslage entspricht, kann der Antragsgegner im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - ohne die Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO - klären zu lassen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 104,
Stichworte:Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Kiel 11 O 9/96 vom 03.09.2002

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