JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 09.04.2008, Aktenzeichen: 2 VollzWs 42/08
| Leitsatz: | 1. § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. ist verfassungsgemäß. Allerdings sind Vollzugslockerungen bei günstiger Gefährdungsprognose bereits bei neutralen Auswirkungen für den Therapieerfolg zu gewähren (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MVollzG Schl.-H.). Auch muss die Gefährdungsprognose aufgrund konkreter Tatsachen bezogen auf die konkrete Lockerungsmaßnahme gestellt werden (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 MVollzG Schl.-H.). 2. Zweck der Unterbringung im Maßregelvollzug ist es, den Untergebrachten durch therapeutische Maßnahmen so weit zu heilen, dass er nicht mehr defektbedingt "erhebliche Straftaten" (§ 63 StGB) begehen wird. "Mangelnde Offenheit" oder "Unzuverlässigkeiten" des Untergebrachten können die Versagung einer Vollzugslockerung daher nur rechtfertigen, wenn sich aus einem hinreichend konkreten Verhalten spezifische Anzeichen für die fortbestehende Gefahr der defektbedingten Begehung erheblicher Straftaten ergeben. |
| Rechtsgebiete: | MVollzG Schl.-H., StVollzG, StGB |
| Vorschriften: | MVollzG Schl.-H. § 2, MVollzG Schl.-H. § 17, StVollzG § 136, StVollzG § 138 Abs. 3, StVollzG § 116, StGB § 63, |
| Stichworte: | Maßregelvollzug, Lockerungen, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck, 5 a StVK 133/07 vom 10.12.2007 |
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