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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 09.03.2007, Aktenzeichen: 2 W 54/07 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 54/07

Beschluss vom 09.03.2007


Leitsatz:1. Nach § 5 Abs. 1 FEVG; Art. 103 Abs. 1, 104 GG hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einem Antrag der Ausländerbehörde auf Verlängerung der Sicherungshaft grundsätzlich persönlich anzuhören.

2. Wird der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist diesem Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen. Unterbleibt dies, so ist die Anhörung fehlerhaft.

3. Für das Beschwerdegericht besteht grundsätzlich die Pflicht, den Betroffenen erneut anzuhören. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn gegenüber der Anhörung durch das Amtsgericht keine neuen Erkenntnisse für die Sachverhaltsaufklärung zu erwarten sind und ein persönlicher Eindruck vom Betroffenen nicht erforderlich ist. Eine solche Ausnahme scheidet von vornherein aus, wenn eine Anhörung vor dem Amtsgericht nicht stattgefunden hat oder fehlerhaft war.
Rechtsgebiete:FEVG, GG, AufenthG
Vorschriften:FEVG § 5 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 104, AufenthG § 62,
Stichworte:Abschiebehaft, Anhörung des Betroffenen,
Verfahrensgang:LG Kiel 19 T 4/07 vom 13.02.2007
AG Rendsburg 12 XIV (B) 23/07

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