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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 2 W 33/07 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 33/07

Beschluss vom 08.08.2007


Leitsatz:Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung als Störer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Dämmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 1004, WEG § 13 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 3,
Stichworte:Wohnungseigentum, Trittschalldämmung,
Verfahrensgang:LG Lübeck 3 T 198/05 vom 12.01.2007
AG Lübeck 2 II 2/06

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