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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 08.06.2006, Aktenzeichen: Not 1/06 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: Not 1/06

Beschluss vom 08.06.2006


Leitsatz:Die räumliche Übereinstimmung zwischen den Büroräumen des Notars einerseits und der Geschäftsstelle eines Haus- und Grundbesitzervereins andererseits kann für das rechtssuchenden Publikum den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO erzeugen. Die Aufsichtsbehörde kann den Anwaltsnotar, gegen dessen Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorsitzender des Vereins keine notarrechtlichen Bedenken bestehen, deshalb anweisen, die Unterhaltung der Geschäftsstelle in seinen Kanzleiräumen zu beenden.
Rechtsgebiete:BNotO
Vorschriften:BNotO § 9, BNotO § 14, BNotO § 29,
Stichworte:Werbeverbot, Anwaltsnotar, Unabhängigkeitsgebot,

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