JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 08.06.2006, Aktenzeichen: Not 1/06
| Leitsatz: | Die räumliche Übereinstimmung zwischen den Büroräumen des Notars einerseits und der Geschäftsstelle eines Haus- und Grundbesitzervereins andererseits kann für das rechtssuchenden Publikum den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO erzeugen. Die Aufsichtsbehörde kann den Anwaltsnotar, gegen dessen Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorsitzender des Vereins keine notarrechtlichen Bedenken bestehen, deshalb anweisen, die Unterhaltung der Geschäftsstelle in seinen Kanzleiräumen zu beenden. |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 9, BNotO § 14, BNotO § 29, |
| Stichworte: | Werbeverbot, Anwaltsnotar, Unabhängigkeitsgebot, |
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